De-minimis Förderung 2019

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Die De-minimis Förderperiode 2019 ist gestartet. Wir Informieren Sie gern über mögliche Förderungen für Ihr Unternehmen.

Was ist De-minimis Förderung?

Im Allgemeinen ist die De-minimis Förderung eine Beihilfe eines EU-Mitgliedstaats an einem Unternehmen, welches nicht durch die Europäische Kommission genehmigt werden muss. Um konkret zu werden handelt es sich in diesem Fall um eine Förderprogramm der BAG, welches definierte Maßnahmen im Güterkraftverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen (über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht) anteilig fördert.

Das Ziel des Programms ist die Förderung von Sicherheit und Umwelt im Güterverkehr. Maßnahmen durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig.

Wer kann eine Förderung beantragen?

Grundsätzlich kann jedes Unternehmen die Fördermittel beantragen, welches folgende Kriterien erfüllt:

  • Zum Zeitpunkt der Antragsstellung muss das Unternehmen Güterkraftverkehr im Sinne von §1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen.
  • Zum 01. Dezember 2018 muss das Unternehmen Eigentümer/in oder Halter/in von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeugen sein.

Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne der Richtlinie „De-minimis“ gelten Kraftfahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt.

Einer der folgenden Nachweise zur Durchführung von Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen:

  • bei gewerblichem Güterkraftverkehr eine der vorgeschriebenen Berechtigungen (§ 3 GüKG – nationale Erlaubnis/ § 5 GüKG – EU-Lizenz)
  • bei Werkverkehr die Anmeldung im Register nach § 15a GüKG.

Bei Unternehmen, die Teil eines Unternehmensverbundes sind, kann nur das beherrschende Unternehmen den Antrag stellen. In diesem Fall müssen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht notwendigerweise beim antragstellenden Unternehmen vorliegen, jedoch am Durchführungsort/den Durchführungsorten gegeben sein. Somit kann der Sitz des beherrschenden Unternehmens auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sein. Das beherrschende Unternehmen erklärt, bei welchem oder welchen Unternehmen des Verbundes Maßnahmen durchgeführt werden sollen („Durchführungsort/e“).

Wenn Sie eine Beratung oder weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!